AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines 

1.  Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, gelten ausschließlich unsere nachstehenden AGB, auch wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich noch einmal darauf berufen.

2.  Entgegenstehende und/oder von unseren AGB abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Solche Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

3.  Entgegenstehenden und/oder von unseren AGB abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Einkaufsbedingungen des Kunden ein Widerspruch generell ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der formularmäßigen Einkaufsbedingungen des Kunden die gesetzliche Regelung.

4.  Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und/oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

5.  Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.

6.  Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

7.  Unsere Angebote sind freibleibend.

8.  Jede Auftragsannahme bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Ausschließlich maßgebend ist der Inhalt dieser Bestätigung. Änderungen und/oder Ergänzungen von Vereinbarungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch für Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Schriftformklausel selbst sowie für die Abrede, auf die Einhaltung der Schriftform zu verzichten. Mündlich getroffene Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Rechtswirksamkeit.

9.  Soweit im Rahmen von Angeboten oder vorvertraglicher Korrespondenz von uns Kostenvoranschläge abgegeben werden, übernehmen wir hierfür nur eine Gewähr, wenn dies in dem Angebot oder der sonstigen Korrespondenz schriftlich ausdrücklich bestätigt wird.

§ 2 Lieferungen

1.  Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beziehen die vereinbarten Preise sich auf Lieferungen ex works gemäß den Incoterms in ihrer jeweils letzten Fassung.

2.  Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist. Stellt der Kunde die Grundstoffe oder im Rahmen der Bearbeitung benötigte Komponenten zur Verfügung, so beginnen Fristen zur Erbringung unserer Leistungen in jedem Falle erst mit Eingang aller vom Kunden beizustellenden Materialien in unserem Werk. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde uns notwendige Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat.

3.  Von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Einhaltung verbindlich vereinbarter Fristen und Termine sind wir entbunden, wenn der Kunde seinerseits Vertragspflichten in einem solchen Umfang oder in einer solchen Art und Weise verletzt, dass unter diesen Umständen von uns billigerweise eine Fortsetzung der zu der Vertragserfüllung notwendigen Arbeiten nicht mehr verlangt werden kann.

4.  Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

5.  Bei Anfertigungsware bzw. Auftragsprodukten sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen im handelsüblichen Umfang zulässig. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellung sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können somit nach der Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, wenn und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dieser Absatz gilt entsprechend, sofern wir Ware von Dritten beziehen.

6.  Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse, deren Eintritt wir nicht zu vertreten haben, deren Fortdauer wir nicht oder nur mit unzumutbaren Anforderungen beeinflussen können und welche die Erbringung unserer Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Hilfsmittel auf den normalerweise hierfür gewählten Verkehrswegen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskampfmaßnahmen sowie das Ausbleiben oder die Verspätung der uns von unseren Vorlieferanten und Unterauftragnehmern geschuldeten Leistungen, verlängern die Fristen für die von uns geschuldeten Lieferungen und Leistungen in angemessenem Umfang. Wir werden den Kunden über den Eintritt dieser Umstände, über ihre voraussichtliche Dauer und den absehbaren Umfang ihrer Auswirkungen unverzüglich benachrichtigen. Dauert eine derartige Behinderung unserer Leistungen länger als 3 (drei) Monate oder ist festzustellen, dass eine derartige Behinderung länger als 3 (drei) Monate dauern wird, so haben beide Seiten das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne hierdurch zu Schadensersatzleistungen oder sonstigen Kompensationen gegenüber dem Kunden verpflichtet zu werden. Vertragliche oder gesetzliche Rücktritts- oder Kündigungsrechte des Kunden werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

7.  In jedem Fall eines Lieferverzugs ist uns durch den Kunden eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 (zwei) Wochen zu setzen.

§ 3 Rechte Dritter

1.  Für eine eventuelle Verletzung gewerblicher Schutz-, Urheber- oder Wettbewerbsrechte Dritter durch uns bei Anwendung der von dem Kunden vorgeschriebenen oder empfohlenen Rezepturen oder Verfahrensbeschreibungen oder bei Gebrauch solcher Materialien, die von ihm oder einem von ihm vorgegebenen Lieferanten beschafft worden sind, haftet der Kunde, soweit uns nicht Allein- oder Mitverschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, uns von jeglichen Forderungen oder sonstigen Ansprüchen freizustellen, die Dritte mit der Begründung gegen uns geltend machen, dass eines ihrer vorgenannten Rechte durch eine derartige Tätigkeit verletzt wird.

2.  Soweit wir nicht im Auftrag des Kunden bestimmte Produkte bei von ihm vorgegebenen Lieferanten beschafft oder das Auftragsprodukt nach seinen Vorgaben bzw. Rezepturen hergestellt haben bzw. dann, wenn uns in Fällen der Ziffer 1 Eigenverschulden zur Last fällt, gilt folgendes:

Wird der Kunde bzw. werden dessen Abnehmer wegen Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen, Patenten oder ähnlichen Rechten in Anspruch genommen und ist diese behauptete Rechtsverletzung uns zuzurechnen, so sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Das weitere Vorgehen ist mit uns abzustimmen, die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten ist auf unser Verlangen hin uns zu überlassen. Der Kunde bzw. sein Abnehmer hat uns nach besten Möglichkeiten im Rahmen der Rechtsverteidigung zu unterstützen. Ersatzansprüche aus derartigen Sachverhalten sind auf die Höhe des Kaufpreises der betroffenen Ware begrenzt.

3.  Die vorstehenden Bestimmungen dieses § 3 gelten nur für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Es ist Sache des Kunden, bei Lieferungen in das Ausland zu prüfen, ob dort etwa bestehende Schutzrechte Dritter verletzt werden.

§ 4 Gefahrübergang

1.  Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs der Ware (Leistungsrisiko) geht gemäß den jeweils vereinbarten Incoterms-Bedingungen auf den Kunden über. Falls der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Leistungsgefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir haben ebenfalls nicht für Verschlechterung und Untergang der Ware, falls es hierzu nach einer von uns nicht zu vertretenden Transportverzögerung kommt. In diesem Fall sowie bei Lagerfristüberschreitungen sind wir zur Berechnung eines Lagergeldes nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden berechtigt. Gleiches gilt, wenn die Versendung auf Anweisung des Kunden zurückgestellt wird. Im Übrigen sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist und deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2.  Anlieferungen der vom Kunden beizustellenden Materialien, Etiketten, Gebinde pp. Erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf schriftliche Anweisung des Bestellers und gegen gesonderte Berechnung. Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden verspäteten Annahme sind wir berechtigt, Einlagerung und Versicherung auf Kosten des Kunden vorzunehmen.

§ 5 Gewährleistung und Haftung

1.  Schadensersatzansprüche unseres Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten darstellen. Soweit wir hiernach für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften, ist unsere Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach auf solche vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden begrenzt, hinsichtlich welcher Versicherungsschutz besteht. Jede darüber hinausgehende Haftung von uns ist ausgeschlossen. Auch soweit Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, denen keine besonderen Leitungsaufgaben übertragen sind, einen Schaden grob fahrlässig verursachen, der keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten darstellt, beschränkt sich unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens von uns ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften unserer Leistungen sowie für eine Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

2.  Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unabhängig davon, ob er das von uns gelieferte Produkt selbst verwendet oder weiterveräußert, allgemeingültige bzw. bekannte Sicherheitsvorschriften und –vorkehrungen bzw. –maßnahmen pp. beachtet werden. Soweit in diesem Zusammenhang Unklarheiten bestehen bzw. der Eindruck entstehen kann, dass von uns gegebene Hinweise auf Sicherheitsvorkehrungen pp. unzutreffend oder unvollständig sind, hat der Kunde uns schriftlich hierauf hinzuweisen und dann, wenn eine Gefahr bzw. ein Schaden nicht ausgeschlossen werden kann, unsere weiteren Informationen abzuwarten.

3.  Soweit wir im Rahmen unseres Geschäftsverkehrs unentgeltlich technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden, geschieht dies unter Ausschluss jeder Haftung.

4.   Rückrufaktionen sind, soweit nicht wegen besonderer Dringlichkeit Gefahr im Verzug ist, mit uns abzustimmen. Mängel sind uns auch dann mitzuteilen, wenn der Kunde nicht mit Ansprüchen konfrontiert wird bzw. nicht beabsichtigt, uns gegenüber Regressansprüche geltend zu machen. Unterbleibt eine solche Benachrichtigung, so verliert der Kunde das Recht, sich im Rahmen späterer Verträge und deren Abwicklung auf den entsprechenden Mangel zu berufen.

5.   Die vorstehenden Bestimmungen dieses § 5 gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

6.   Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen bei dem Kunden sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 (zehn) Werktagen nach Eingang der Ware bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 10 (zehn) Tagen nach der Entdeckung des Mangels, die jedoch spätestens innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach der Lieferung erfolgen muss, schriftlich bei uns eingegangen ist. Der Lauf dieser Frist für die Untersuchung bzw. Meldung von Mängeln gilt auch, wenn gem. § 4 Nr. 1 die Versendung auf Anweisung des Kunden zurückgestellt wird; insoweit gilt für den Lauf der vorgenannten Fristen der Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft.

7.   Für Mängel von Waren, die wir nach Vorgaben des Kunden von bestimmten Lieferanten beziehen und daraus resultierende Mangelfolgeschäden haften wir nicht. In diesem Fall werden wir unsere uns gegen den jeweiligen Lieferanten zustehenden Mängelrechte und Schadensersatzansprüche an unseren Kunden abtreten.

8.   Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl verlangen, dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung – für uns kostenpflichtig – an uns geschickt wird oder der Kunde das mangelhafte Produkt bereithält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch uns oder eine von uns beauftragte Person vorgenommen wird. Hierauf hat der Kunde einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung des schadhaften Produkts an uns nicht zuzumuten ist.

9.   Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur nach Maßgabe dieses § 5 zu. Für Reklamationen und Schäden, die sich aus Mängeln an von dem Kunden beigestellten Materialien oder Verpackungsmaterial ergeben, haften wir nicht.

10. Abfüllverluste von bis zu 3 % (drei Prozent) sind statthaft. Sie gelten als noch vertragsgemäß und geben keinen Grund zur Reklamation.

11. Die Abtretung von Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden an Dritte bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung. Eine ohne unsere Zustimmung erfolgte Abtretung ist nicht zulässig und uns gegenüber im Innenverhältnis unwirksam.

§ 6 Zahlungen

1.   Alle Zahlungen sind gemäß getroffener Vereinbarung ohne Abzug fällig. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen nur berechtigt, wenn die von ihm geltend gemachten Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % (acht Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr zu verlangen (§§ 247, 288 Abs. 2 BGB). Es bleibt uns unbenommen, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

2.   Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen angefallen, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 7 Eigentumsvorbehalte

1.   Bis zur Erfüllung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die auf uns irgendeinem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % (zwanzig Prozent) übersteigt:

a)   Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller vorbezeichneten Forderungen in unserem Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug mit seinen Verpflichtungen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Erfüllt der Kunde seine Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so wird er auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offenlegen und uns die zur Geltendmachung und Verfolgung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

b)   Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde, soweit wir nicht bereits kraft Gesetzes Eigentümer oder Miteigentümer entsprechend unserem Anteil an der Vorbehaltsware geworden sind, schon jetzt sein Eigentum an den neu hergestellten Gegenständen auf uns und verwahrt diese für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Unser Eigentum an diesen Gegenständen dient nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu unserer Sicherung.

c)   Soweit wir für unseren Kunden von ihm beigestellte Materialien verarbeiten, gilt als vereinbart, dass zu unseren Gunsten ein Miteigentum an dem Endprodukt auch dann entsteht, wenn der Wert der Verarbeitungstätigkeit im Verhältnis zu dem Wert des Produktes gering ist. In diesem Falle steht ein Miteigentumsanteil in dem Verhältnis, der dem Wert unserer Verarbeitungsleistung gegenüber dem Wert der vom Kunden beigestellten Grundstoffe entspricht.

d)   Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt von dem Vertrag.

2.   Soweit der von uns an den Kunden zu leistende Vertragsgegenstand, sei es ein einzelnes Produkt, sei es eine Produktmehrheit oder eine komplette Systemlösung, insgesamt oder in Teilen schutzfähig im Sinne der in Betracht kommenden Gesetze (z. B. PatentG, UrheberrechtsG, GebrauchsmusterG, GeschmacksmusterG) ist, übertragen wir mit dem Vertragsgegenstand das auf den jeweiligen vertraglichen Umfang beschränkte Recht, ihn vertragsgemäß zu nutzen, zu verwerten oder im Rahmen des üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Weitergehende Rechte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer individualvertraglichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 8 Verschiedenes

1.   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.   Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden sowie sonstige Verpflichtungen ist, soweit nicht in diesen AGB oder anderweitig individualvertraglich eine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen ist, Magdeburg. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.

3.   Die Vertragsparteien werden sich bemühen, alle Streitigkeiten, die sich über die Anwendung oder Auslegung von Vereinbarungen ergeben und/oder damit in Zusammenhang stehen, auf gütlichem Wege beizulegen.

4.   Sollten die Streitigkeiten nicht auf dem Wege der gegenseitigen Verständigung beigelegt werden können, ist Magdeburg Schiedsgerichtsstand (IHK). Der ordentliche Rechtsweg wird hierdurch nicht ausgeschlossen; insbesondere wird nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

5.   Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden und/oder damit in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, die schiedsgerichtlich nicht beigelegt werden können, ist Magdeburg. Wir sind auch berechtigt, unsere Ansprüche alternativ an einem der gesetzlichen Gerichtsstände nach der Zivilprozessordnung (ZPO) geltend zu machen oder den Kunden an seinem Gerichtsstand (Sitz) zu verklagen.

6.   Im Verhältnis zu Kunden, deren Sitz sich  im Ausland befindet, gilt als vereinbart, dass wir berechtigt sind, nach unserer Wahl die für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichte anzurufen oder unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens vor der Internationalen Handelskammer in Paris für alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung entstehenden Ansprüche zu verlangen. Ort des Schiedsverfahrens ist Magdeburg, anzuwenden sind - ergänzend zu der Verfahrensordnung der Internationen Handelskammer in Paris – die Bestimmungen des deutschen Verfahrensrechts.

7.   Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu übertragen, an denen wir bzw. unsere Muttergesellschaft zu mindestens 50 % beteiligt sind. Der Begriff „verbundene Unternehmer“ umfasst jegliche Unternehmen, welche zu dem Konzern gehören, dem wir durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung angehören, also Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften.

8.   Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB oder einzelne Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise lückenhaft, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

9.   Die Vertragsparteien sind gehalten, lückenhafte, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen der vorliegenden AGB oder sonstiger Vereinbarungen durch möglichst gleichwertige, vollständige, wirksame und durchführbare Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der lückenhaften, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommen und die die Vertragsparteien nach der wirtschaftlichen Zwecksetzung der lückenhaften, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gewollt haben und in Kenntnis der Rechtslage oder zur Ausfüllung eventueller Lücken der vorliegenden AGB oder sonstiger Vereinbarungen vereinbart hätten.

10. Sollten möglichst gleichwertige, vollständige, wirksame und durchführbare Regelungen nicht vereinbart werden (können), gelten die gesetzlichen Vorschriften.  

Stand: August 2011

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1.  Für den gegenwärtigen und alle folgenden Warenbezugsverträge mit dem Lieferanten gelten ausschließlich unsere nachstehenden AGB, auch wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich noch einmal darauf berufen.

2.  Entgegenstehende und/oder von unseren AGB abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Solche Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

3.  Entgegenstehenden und/oder von unseren AGB abweichenden Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Lieferant für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten ein Widerspruch generell ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der formularmäßigen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten die gesetzliche Regelung.

4.  Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und/oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen.

5.  Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen, die zwischen uns und dem Lieferanten getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.

6.  Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

7.  Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind grundsätzlich verbindlich und von dem Lieferanten zu gewährleisten.

8.  Jede Auftragserteilung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Ausschließlich maßgebend ist der Inhalt dieser Bestätigung. Änderungen und/oder Ergänzungen von Vereinbarungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch für Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Schriftformklausel selbst sowie für die Abrede, auf die Einhaltungen der Schriftform zu verzichten. Mündlich getroffene Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Rechtswirksamkeit. Individuelle schriftliche Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

9.  Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung. Der Lieferant hat alle von Ihm uns gegenüber übernommenen Verpflichtungen den eingeschalteten Subunternehmern aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen. Der Lieferant haftet für Pflichtverletzungen von Subunternehmern wie für eigenes Verschulden.

§ 2 Bestellungen

1.  Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie auf unseren ordnungsgemäß unterschriebenen Einkaufsverträgen und auf Grund dieser Bedingungen erfolgen. § 1 Nr. 8 findet entsprechende Anwendung.

2.  Der Lieferant ist nach Maßgabe von § 1 Nr. 7 an sein Angebot für einen Zeitraum von 6 (sechs) Wochen nach Zugang an uns gebunden, wenn und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Für die rechtzeitige Annahme innerhalb der jeweils vereinbarten Frist reicht die Aufgabe des Auftrages zur Post. Zum Angebot gehören auch von dem Lieferanten überreichte Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und/oder sonstige Leistungs-/Lieferzeiten sowie –konditionen.

3.  Dritten gegenüber sind unsere Aufträge in jeder Hinsicht streng vertraulich zu behandeln. Schwerwiegende Verletzungen dieser sowie der nachstehenden Verpflichtungen berechtigen uns, die Aufträge zu annullieren, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und alle zur Wahrung unserer Interessen erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen. Für die Einhaltung der in diesem Paragraphen geregelten Vorschriften haftet der Lieferant auch dann, wenn mit unserer Genehmigung Aufträge an Dritte (Subunternehmer) weitergegeben werden.

§ 3 Auftragsbestätigungen

1.  Der Lieferant ist verpflichtet, unsere schriftlichen Bestellungen und sonstigen Aufträge innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab Bestelldatum unter Angabe der verbindlichen Liefer-/Leistungszeit schriftlich zu bestätigen. Für die Rechtzeitigkeit der Auftragsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei uns maßgeblich.

2.  Weicht das Angebot des Lieferanten von unserer Anfrage oder die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, wird der Lieferant die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Im letztgenannten Fall gelten die Abweichungen nur dann als genehmigt, wenn wir sie wiederum schriftlich bestätigt haben.

3.  Erhalten wir innerhalb von 10 (zehn) Tagen keine schriftlichen Auftragsbestätigungen über das gesamte Auftragsvolumen, so sind wir an unsere Bestellungen nicht mehr gebunden.

§ 4 Lieferungen/Lieferzeit

1.  Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Ware unter Beachtung der an dem vereinbarten Lieferort im Handelsverkehr geltenden Gesetze, Gewohnheiten und Gebräuche mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu liefern. Der Lieferant wird die von ihm geschuldeten Handlungen unter Verzicht auf jedes Recht zur Zurückbehaltung und Ausschluss von Teilleistungen, wenn und soweit diese nicht ausdrücklich von uns genehmigt worden sind, zu der vereinbarten Zeit an dem vereinbarten Ort bewirken.

2.  Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Dabei sind uns die voraussichtliche Dauer der Fristüberschreitung und der Umfang der störenden Einwirkungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unsere gesetzlichen Rechte werden durch diese Anzeige nicht berührt. In jedem Fall ist unsere Entscheidung zur weiteren Verfahrensweise einzuholen.

3.  Kommt der Lieferant in Verzug, so stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.

§ 5 Abnahmeverpflichtung

1.  Für die Abnahme der Waren gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Alle Lieferungen werden hinsichtlich Menge, Gewicht und Beschaffenheit nur unter dem Vorbehalt späterer berichtigender Feststellungen unsererseits angenommen.

2.  Betriebsstörungen durch höhere Gewalt (Aufruhr, Feuer, Krieg usw.) und Streik oder Aussperrung entbinden uns für die Dauer dieser Behinderung von unserer Abnahmeverpflichtung.

3.  Nach Beendigung einer Betriebsstörung teilen wir umgehend mit, wann und in welcher Reihenfolge die Lieferungen wieder aufgenommen werden können.

4.  Wir sind berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn eine Betriebsstörung länger als einen Monat anhält und wir dieses Ereignis nicht zu vertreten haben; der Lieferant kann daraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung geht erst mit der Abnahme oder mit dem Eintreffen in unserem Unternehmen bzw. an dem vorgeschriebenen Lieferort auf uns über, wenn die Ware vor dem Lieferanten oder von dem Transportunternehmer abgeladen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn unser Personal oder sonstige von uns beauftragte Personen beim Entladen behilflich gewesen sind.

§ 7 Versand/Verpackung

1.  Unsere Versandanweisungen und die allgemeinen sowie die gesetzlichen und die branchenspezifischen Versandvorschriften sind zu beachten. Für alle aus der Nichtbeachtung entstehenden Schäden haftet der Lieferant.

2.  Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, aus dem unsere Bestellnummer, handelsübliche Bezeichnungen, Art und Beschaffenheit sowie Menge der Waren oder Materialien unmissverständlich hervorgehen.

3.  Verpackungsmaterialien müssen den jeweils geltenden Umweltschutzbestimmungen entsprechen und sind nach dem jeweils geltenden gesetzlichen Stand rücknahmepflichtig. Wenn und soweit wir nicht von einer Rückgabe absehen, erfolgt der Rückversand unfrei zu Lasten des Lieferanten.

4.  Mehrkosten für Verpackungen werden von uns nur dann vergütet, wenn und soweit dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Zurückgesandte Verpackungen sind uns zu dem vollen Wert gutzuschreiben. Der Lieferant trägt die Gefahr für die Lieferung bis zu der Annahme bzw. bis zu der Abnahme durch uns an der Lieferanschrift bzw. Empfangsstelle.

5.  Der Lieferant trägt, wenn und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Transportgefahr bis zu dem Empfangsort. Kosten der Transportversicherung werden von uns nur dann übernommen, wenn die Ware ausnahmsweise auf unsere Gefahr transportiert wird.

§ 8 Preise

1.  Wenn und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beziehen die vereinbarten Preise sich auf Lieferungen DDP [geliefert verzollt …(benannter Bestimmungsort)] gemäß den Incoterms in ihrer jeweils letzten Fassung. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten frei der von uns benannten Empfangsstelle. Schriftliche Individualabreden und unsere vorliegenden AGB haben Vorrang vor den Incoterms in ihrer jeweils letzten Fassung.

2.  Preiserhöhungen für laufende Bestellungen mit fest vereinbarten Lieferterminen und/oder Preisen können nicht vorgenommen werden.

§ 9 Rechnungsstellung und Zahlung

1.  Rechnungen sind stets in zweifacher Ausfertigung mit Angaben über Bestell- und Auftragsbestätigungsnummer, Datum der Lieferung und Lieferscheinnummer, handelsübliche Bezeichnung der Waren, unsere Ident-Nummer, Aufschlüsselung nach Menge, Einzelpreis, Gesamtpreis, Nachlass und eventuelle Nebenkosten sowie einen besonderen Hinweis auf den Mehrwertsteuersatz und den Mehrwertsteuerbetrag vorzulegen. Nach Möglichkeit sind Rechnungen jeweils zu Sammelrechnungen zusammenzufassen.

2.  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu.

3.  Zahlungen erfolgen unbar entweder innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen mit 3 % (drei Prozent) Skonto oder nach 30 (dreißig) Tagen netto nach vertragsgemäßer Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.

4.   Die Abtretung von Forderungen gegen uns aus Lieferverträgen durch den Lieferanten an Dritte bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung. Eine ohne unsere Zustimmung erfolgte Abtretung ist nicht zulässig und uns gegenüber im Innenverhältnis unwirksam. An dem Vertragsverhältnis nicht beteiligte Dritte sind nicht berechtigt, die Zahlung zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Lieferanten bleibt auch dann bestehen, wenn und soweit er mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abtritt. Sind auf Seiten des Lieferanten mehrere Personen als Vertragspartner beteiligt, so sind wir berechtigt, nach unserem Belieben an jede einzelne von ihnen die gesamte Zahlung mit Erfüllungswirkung gegen alle zu erbringen.

5.   Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit von uns anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lieferanten zulässig.

§ 10 Rügepflicht/Beanstandungen

1.   Die bei uns eingehenden Waren werden im Rahmen unseres ordnungsgemäßen Geschäftsganges, üblicherweise in Form von Stichprobenprüfungen oder nach Sondervereinbarungen innerhalb von 8 (acht) Werktagen auf offenkundige Fehler hin geprüft.

2.   Die gelieferten Waren müssen dem von uns genehmigten Muster bzw. der vereinbarten Qualität entsprechen. Bei Abweichungen sind wir berechtigt, die Ware zur Verfügung zu stellen sowie sofortige einwandfreie Nachlieferung oder Schadensersatz zu verlangen.

3.   Unsere Pflicht zur Untersuchung angelieferter Ware auf nicht offenkundige Mängel beginnt erst mit der Verarbeitung oder Benutzung durch uns, spätestens jedoch 6 (sechs) Monate nach Auslieferung. Bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einer Einzellieferung. Im Falle des Weiterverkaufs bzw. bei Streckengeschäften entfällt unsere Pflicht zur Untersuchung; in diesem Fall werden wir Mängelrügen des Kunden unverzüglich mitteilen. Die Untersuchungs- und Rügefristen verlängern sich in diesen Fällen angemessen, insbesondere unter Berücksichtigung längerer Transportzeiten.

4.   Ergeben die Stichproben mit Mängeln behaftete Teile, sind wir berechtigt, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der gesamten Lieferung geltend zu machen.

5.   Mängelrügen gelten als rechtzeitig erhoben, wenn offenkundige Mängel innerhalb von vierzehn Arbeitstagen nach Eingang am Empfangsort und nichtoffenkundige Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden. Letztere können bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist gerügt werden.

6.   Prüft der Lieferant das Vorhandensein eines Fehlers oder betreibt er im Einverständnis mit uns dessen Beseitigung, so ist für die Dauer dieser Maßnahmen die Verjährung gehemmt.

§ 11 Gewährleistung

1.   Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Ablieferung bzw. Abnahme und beträgt 24 Monate. Die Verjährungsfrist von 36 Monaten beginnt nicht vor der Entdeckung des Mangels. Die gesetzliche Verjährungsfrist für unsere Gewährleistungsansprüche beginnt mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist.

2.   Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch ist, dass die Ware zu dem Zeitpunkt, zu dem nach § 10 die Anzeige an den Lieferanten erfolgt, fehlerhaft im Sinne des Gesetzes bzw. dieser Bedingungen ist, es sei denn, dass der Lieferant nachweist, dass der Fehler allein durch unserem Vertragsbereich zuzurechnende Umstände verursacht worden ist.

3.   Unabhängig davon, ob uns eine anderweitige Verwendung oder Vermarktung zuzumuten ist, sind wir im Falle eines Mangels – nach unserer Wahl – berechtigt,

a)   die mangelhafte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen oder unter Rückbelastung des Rechnungswertes der Ware auf Ersatz zu verzichten oder

b)   den gerügten Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn und soweit es sich um dringende Fälle handelt und wir die Selbstvornahme bzw. die Vornahme durch Dritte dem Lieferanten angezeigt und ihm eine angemessene Frist zur Eigenleistungserbringung eingeräumt haben.

4.   Zur Durchsetzung unserer Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüche ist es nicht erforderlich, dass wir nachweisen, dass uns eine anderweitige Verwertung der Ware unzumutbar ist.

5.   Verborgene Mängel berechtigen uns, Ersatz der nutzlos angefallenen Lohn- und Materialaufwendungen unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten zu verlangen.

6.   Sämtliche in den Fällen eines Mangels entstehende Kosten trägt der Lieferant. Überdies behalten wir uns alle gesetzlichen Ansprüche, die wir nach unserer Wahl geltend machen können, vor, insbesondere Schadensersatzansprüche.

7.   Der Lieferant haftet dafür, dass die Benutzung oder Weiterveräußerung der bestellten Waren ohne Verletzung von Schutzrechten europäischer Länder, insbesondere deutscher Schutzrechte oder Schutzrechte des Landes, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, zulässig ist (Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Lizenzrechte pp.). Er stellt uns bei Verletzung von entsprechenden Schutzrechten von allen Ansprüchen frei. Wir sind überdies in diesem Fall berechtigt, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten.

8.   Im Falle eines Prozesses wegen einer Schutzrechtsverletzung hat der Lieferant in voller Höhe des nachweislich drohenden Schadens Sicherheitsleistung zu erbringen.

9.   Der Lieferant trägt überdies alle die in Verbindung mit einem Prozess wegen Schutzrechtsverletzung anfallenden gerichtlichen Kosten und Aufwendungen, wenn und soweit diese nicht unverhältnismäßig oder unnötig waren.

10. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder –gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, wenn und soweit dieser durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist, ohne dass der Lieferant sich uns gegenüber über die Einrede der Verjährung berufen kann.

11. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.

12. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.

13. Außerdem wird sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

§ 12 Verschiedenes

1.   Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechtsübereinkommens zu den Untersuchungs- und Rügepflichten sowie zu dem Erfüllungsort für Zahlungen. Weiterhin sind ausgeschlossen die Bestimmungen der Art. 61 bis 65, an deren Stelle ebenfalls die korrespondierenden Vorschriften des BGB bzw. HGB treten.

2.   Erfüllungsort, auch für unsere Zahlungsverpflichtungen, ist der Sitz unseres Unternehmens. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.

3.   Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Durchführung des Vertrages mit unserem Lieferanten wird die örtliche und internationale ausschließliche Zuständigkeit  der am Sitz unserer Gesellschaft zuständigen Gerichte vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Lieferant nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung vor einem anderen als den für den Sitz unseres Unternehmens ausschließlich zuständigen Gerichten vorzubringen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Lieferanten oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.

4.   Im Verhältnis zu Vertragspartnern, deren Sitz sich im Ausland befindet, gilt als vereinbart, dass wir unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 berechtigt sind, nach unserer Wahl die für den Sitz des Vertragspartners oder für unseren Unternehmenssitz zuständigen Gerichte anzurufen oder unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens vor der Internationalen Handelskammer in Paris für alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung entstehenden Ansprüche zu verlangen. Ort des Schiedsverfahrens ist unser Unternehmenssitz; anzuwenden sind – ergänzend zu der Verfahrensordnung der Internationalen Handelskammer in Paris – die Bestimmungen des deutschen Vertragsrechts.

5.   Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Befugnisse sind wir berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird oder wenn der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen uns oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt.

6.   Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG  zu übertragen, an denen wir bzw. unsere Muttergesellschaft zu mindestens 50 % beteiligt sind. Der Begriff „verbundene Unternehmer“ umfasst jegliche Unternehmen, welche zu dem Konzern gehören, dem wir durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung angehören, also Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften.

7.   Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB oder einzelne Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise lückenhaft, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

8.   Die Vertragsparteien sind gehalten, lückenhafte, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen der vorliegenden AGB oder sonstiger Vereinbarungen durch möglichst gleichwertige, vollständige, wirksame und durchführbare Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der lückenhaften, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommen und die die Vertragsparteien nach der wirtschaftlichen Zwecksetzung der lückenhaften, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gewollt haben und in Kenntnis der Rechtslage oder zur Ausfüllung eventueller Lücken der vorliegenden AGB oder sonstiger Vereinbarungen vereinbart hätten.

9.   Sollten möglichst gleichwertige, vollständige, wirksame und undurchführbare Regelungen nicht vereinbart werden (können), gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

                                                                                                                          Stand: August 2011